Harn(in)kontinenz im Fokus von Pflege und Recht
Zum inzwischen siebten Mal luden der Deutsche Pflegeverband (DPV) und das Fortbildungsinstitut PWG-Seminare zum Pflegerechtssymposium in Köln-Deutz ein.
Die jüngste Veröffentlichung des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) – der Expertenstandard “Förderung der Harnkontinenz in der Pflege” – wurde zum Anlass genommen, sowohl über Hintergründe und Umsetzungsmöglichen als auch über die hiermit im Zusammenhang stehenden haftungs- und sozialrechtlichen Aspekte zu informieren.
Die Implementierung eines nationalen Expertenstandards in die Organisationswirklichkeit fällt in den Aufgabenbereich des Qualitätsmanagements. Welcher Schritte es hierzu bedarf, erläuterte Dipl.-Pflegewirt Sascha Saßen. Besonderes Augenmerk sei dabei auf die Folgeprogramme zu richten, durch die eine Implementierung erst ihre volle Wirkung entfaltet. Vorrangig sei dabei die systematische Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf die neuen Verfahrensregeln zu nennen. Die Feststellung der Wirksamkeit erfolgt hingegen durch zeitgleich einzuführende Controlling-Maßnahmen.
Die Pflegewissenschaftlerin Daniela Hayder von der Universität Witten/Herdecke war an der Gestaltung des Expertenstandards maßgeblich beteiligt. Sie berichtete nicht nur über seine Entstehungsgeschichte, sondern gab auch dedizierte Hinweise zu spezifischen Fördermöglichkeiten. Besonderen Stellenwert in der Arbeit mit unter Harninkontinenz leidenden Menschen nimmt dabei die differenzierte Einschätzung (“Assessment”) ein, zu der die Ermittlung des sogenannten Kontinenzprofils gehört, also der Grad des personellen und materiellen Unterstützungsbedarfs des Betroffenen.
Auch Prof. Dr. Ingo Füsgen, Ärztlicher Direktor der geriatrischen Kliniken St. Antonius in Wuppertal, forderte in seinem Vortrag die durchgängige Anwendung eines solchen Assessments sowie den Einsatz entsprechend qualifizierter Pflegekräfte. Seiner Ansicht nach stellt die Pflege von inkontinenten Bewohnern und Patienten – vor allem in der häufig unterschätzten Kombination von Stuhl- und Harninkontinenz – eine der zentralen Herausforderungen dar. Untersuchungen in zwei Heimeinrichtungen zeigten beispielsweise, dass dort jeder zweite Pflegebedürftige und jeder vierte Bewohner über 80 Jahre unter Inkontinenz leidet. Andere Studien brachten zudem eine enge Verbindung zur Multimorbidität, zu Veränderungen von Krankheitsverläufen hinsichtlich des Schweregrades und zur Erhöhung von Krankenhaus- und Pflegeheimaufnahmen zutage.
Ein völlig anderes Problemfeld beleuchtete Marco Di Bella, studentischer Mitarbeiter von Prof. Großkopf an der Katholischen Fachhochschule NW in Köln und Redaktionsmitglied der RDG: So habe die Untersuchung von über 60 haftungsrechtlichen Gerichtsentscheidungen mit nahezu 80 Stürzen zu der Erkenntnis geführt, dass mehr als jedes vierte Sturzgeschehen in Verbindung mit einem Gang zur Toilette steht. Die Förderung der Harnkontinenz und die damit verbundene Eindämmung des Sturzrisikofaktors sind somit als taugliche Instrumente des Risikomanagements zur Vermeidung einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zu sehen. Die Brisanz dieser Thematik wurde in der anschließenden und äußerst rege geführten Diskussionsrunde unter der Moderation von Prof. Großkopf deutlich.
Die sozialrechtlichten Aspekte der Bereitstellung von Inkontinenzprodukten als Leistung der Krankenkassen wurde von Dr. Elke Mohr dargestellt. Die erfahrene Medizinerin und langjährige Mitarbeiterin des MDK zeigte nicht nur den Weg eines solchen Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse auf, sondern erläuterte darüber hinaus die Anspruchsgrundlagen der Versicherten.
Die sozioökonomische Bedeutung der Inkontinenzerkrankungen für Deutschland verdeutlichte Dr. Christiane von Reibnitz in ihrem abschließenden Vortrag: So sind in Deutschland rund 11 Mio. Menschen von Inkontinenz betroffen, und die Finanzierung der Hilfsmittel steht vor erheblichen Veränderungen. Mit dem im April 2007 in Kraft tretenden Wettbewerbsstärkungsgesetz werden dann unter anderem auch für Inkontinenzprodukte Festbeträge Gültigkeit erlangen.
Dieser Beitrag erschien erstmals in der Fachzeitschrift Rechtsdepesche.